Satzung der Julius-Hackethal-Stiftung

§ 1 Name und Rechtsform

  1. Die Stiftung trägt den Namen Julius Hackethal Stiftung.
  2. Die Stifterin ist Frau Carmen Wloczyk, Buchfinkenweg 23, 04159 Leipzig, im folgenden Stifter genannt.
  3. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird treuhänderisch vertreten durch Herrn Markus Wloczyk, Buchfinkenweg 23, 04159 Leipzig, im folgenden Treuhänder genannt; der diese im Rechts- und Geschäftsverkehr vertritt.
  4. Die Erlangung der Rechtsfähigkeit ist Anliegen der Stiftung, sobald die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt werden können.

§ 2 Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt im Rahmen der in Absatz 1 u. 2 genannten Unterpunkte gemeinnützige Zwecke in den Bereichen:

1. Öffentliches Gesundheitswesen und öffentliche Gesundheitspflege
durch folgende Maßnahmen:

2. Förderung von Wissenschaft und Forschung
durch folgende Maßnahmen:

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
  5. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zweckbetrieben unterhalten werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragsreich anzulegen.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise eine Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkret Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  3. Zur Werterhaltung kann im Rahmen des steuerrechtlichen zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Eine Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistung aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsorgan

  1. Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstanden Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder kann eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung (Pauschale) vorgesehen werden.

§ 7 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei und maximal fünf Mitgliedern.
  2. Geborene Mitglieder ist der Stifter (oder von ihm benannte Personen) sowie der Treuhänder oder sein Vertreter. Vorsitzender des Kuratoriums ist zu seinen Lebenszeiten der Stifter, dann eine der ihm nachfolgenden Personen. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
  3. Der Treuhänder bleibt geborenes Mitglied der Stiftung, auch nach der Erlangung der Rechtsfähigkeit der Stiftung.
  4. Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder).
  5. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden (geborenen) Mitgliedern benannt.
  6. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden und - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2 - einen Vorsitzenden.
  7. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, insbesondere wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
  2. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Treuhänder nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
  3. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  4. Das Kuratorium bestimmt einen Vorsitzenden.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Die sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
  6. Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
  7. Beschlüsse, die eine Änderung des typischen Zwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. Für solche Beschlüsse ist Einstimmigkeit erforderlich.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Treuhänders.
  9. Das Kuratorium behält sich vor, einen Förderverein zu gründen, dessen Aufgabe es sein soll, den Stiftungszweck im allgemeinen zu fördern und die Kuratoriumsmitglieder bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Die Mitglieder des Vereins werden durch das Kuratorium einstimmig ernannt.

§ 9 Treuhandverwaltung

  1. Der Treuhänder Herr Markus Wloczyk, Buchfinkenweg 23, 04159 Leipzig, verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt Fördermaßnahmen ab.
  2. Herr Markus Wloczyk legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jedem Jahres einen Bericht vor, der auf Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage, sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
  3. Das Kuratorium legt fest, wie der Treuhänder für seine Verwaltungsleistungen bezahlt wird.

§ 10 Anpassung der Stiftung bei veränderten Verhältnissen und Auflösung

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Treuhänder und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck bzw. Namen der Stiftung beschließen.
  2. Der Beschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck bzw. die Stiftung mit neuen Namen, hat gemeinnützig zu sein und muss auf den im § 2 genannten Gebieten liegen.
  3. Der Treuhänder und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zu lassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

§ 11 Treuhänderwechsel

  1. Ein Treuhänderwechsel bedarf der einstimmigen Zustimmung des Kuratoriums und des Treuhänders.
  2. Im Falle der Auflösung, des Wegfalls oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Treuhänders kann das Kuratorium die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Treuhänder oder als selbständige Stiftung beschließen. In diesem Fall wird Absatz 1 außer Kraft gesetzt, was die Zustimmung des Treuhänders betrifft.

§ 12 Erlangung der Rechtsfähigkeit

  1. Die Erlangung der Rechtsfähigkeit ist Anliegen der Stiftung, sobald die bestehenden Rahmenbedingungen erfüllt werden können.
  2. Auch bei Erfüllung der erforderlichen Rahmenbedingungen, ist die Zustimmung des Treuhänders dazu unabdingbar erforderlich.

§ 13 Vermögensverfahren

  1. Im Falle der Auflösung der Stiftung, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen an den Freistaat Sachsen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 14 Stellung des Finanzamtes

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung der Stiftung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Satzung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

Ort / Datum: ___________________________

Stifterin: Carmen Wloczyk